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Reisebedingungen der Kozica-Reisen GmbH
01.
KOZICA wird als Reisevermittler oder als Reiseveranstalter tätig. Soweit KOZICA lediglich als Reisevermittler tätig wird, wird auf der Vorderseite der dem Kunden übersandten Reisebestätigung mitgeteilt, wer der Vertragspartner des Kunden ist und welche Leistungen im Namen des Vertragspartner /Veranstalter nach deren Reisebedingungen, die bei der Buchung eingesehen werden konnten, vereinbart sind.
Mit der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Anmeldung bietet der Kunde KOZICA den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch KOZICA zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird KOZICA dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
02.
Mit Vertragsschluß hat der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651 k Abs. 3 BGB zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.
Die Restzahlung hat zu dem in der Reisebestätigung bezeichneten Datum zu erfolgen, bei Reisen mit Mindestteilnehmerzahl (Ziffer 5 b) frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt.
Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach vollständiger Zahlung des Reisepreises zugesandt oder ausgehändigt.
Ist der gemäß vorstehenden Absätzen fällige Reisepreis nicht vollständig bezahlt und geschieht dies auch nach einer Mahnung nicht, so kann KOZICA vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.
Im Fall einer NUR-FLUG-BUCHUNG des Kunden wird Kozica das Service-Entgelt unmittelbar vom Kunden einziehen. Der Kunde wird über entsprechende Entgelte benachrichtigt. Bezüglich des Vermittlungsentgeltes wird zwischen dem Kunden und Kozica ein entsprechender Vermittlungsvertrag geschlossen.
Kozica behält sich das Recht vor, etwaige Entgelte der Kreditkarteninstitute oder Banken, die Kozica im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehen, dem Kunden weiter zu berechnen. Kozica ist zudem berechtigt, Rücklastentgelte bei nicht eingelösten Kreditkartenbelastungen oder Banklastschriften an den Nutzer weiterzuberechnen.
03.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, wie zum Beispiel Änderungen von Flugzeiten, Terminen, Zwischenlandungen, der Einsatz anderer Fluggeräte sowie anderer Fluggesellschaften und allgemein von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von KOZICA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
KOZICA ist verpflichtet, den Kunden über ihr bekannte Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
KOZICA behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehen-den Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann KOZICA den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann KOZICA vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbeitrag für den Einzelplatz kann KOZICA verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühr KOZICA gegenüber erhöht, kann KOZICA den Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages, kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für KOZICA verteuert. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird KOZICA den Reisenden unverzüglich, jedoch spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn KOZICA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch KOZICA über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung bzw. zulässigen Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
04.
Lässt sich der Kunde vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen, wird ein Bearbeitungsentgelt von EUR 50,00 pro Person erhoben. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende KOZICA als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Umbuchungswünsche des Kunden (hinsichtlich Reisetermin, Unterkunft, Reiseziel und Abflughafen) werden bis einschließlich 30. Tag vor Reiseantritt, sofern sie durchführbar sind, gegen ein Bearbeitungsentgelt von EUR 50,00 pro Person berücksichtigt. Ab dem 22.Tag vor Reiseantritt können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den nachfolgenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann KOZICA pauschalierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. KOZICA kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.
Flugpauschalreisen (Bedarfluftverkehrsgesellschaften (Charter)/ Linienfluggesellschaften):
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
Vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 25%
Vom 21. bis 15 Tag vor Reiseantritt 30%
Vom 14. bis 07.Tag vor Reiseantritt 50%
Vom 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 75%
Am Tag des Reiseantritts oder
Bei Nichterscheinen 90% des Gesamtreisepreises.
Schiffsreisen, Städtereisen, Rundreisen:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
Vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 35%
Vom 21. bis 15 Tag vor Reiseantritt 50%
Vom 14. bis 03.Tag vor Reiseantritt 75%
Ab dem 02. Tag vor Reiseantritts
Bis zum Tag des Reiseantritts
oder bei Nichterscheinen 90% des Gesamtreisepreises
Sonderangebote (tagesaktuell)/ Low Cost Fluggesellschaften (z.B. Hapag Lloyd Express oder Air Berlin)
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 40%
Vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 55%
Vom 21. bis 15 Tag vor Reiseantritt 65%
Vom 14. bis 07.Tag vor Reiseantritt 75%
Vom 06. bis 01. Tag vor Reiseantritt 85%
Am Tag des Reiseantritts oder
Bei Nichterscheinen 95% des Gesamtreisepreises
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Wenn KOZICA lediglich als Vermittler tätig wird, gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, denen abweichende Pauschalen zugrunde liegen können und welche bei der Buchung eingesehen werden konnten.
KOZICA kann höhere Kosten als die vereinbarten pauschalierten Kosten geltend machen, wenn KOZICA hierfür den Nachweis führt.
Macht der Kunde geltend, dass KOZICA geringere Kosten als die vereinbarten pauschalierten Kosten entstanden sind, bleibt ihm der Nachweis unbenommen. Zur Absicherung etwaiger Stornokosten empfiehlt KOZICA den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.
05.
KOZICA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch KOZICA stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt KOZICA, so behält KOZICA den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für KOZICA deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass KOZICA im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
06.
Für nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Kunden kann eine Erstattung –abzüglich der Bearbeitungsgebühr – nur erfolgen, wenn KOZICA eine Erstattung von dem jeweiligen Leistungsträger erhält.
07.
Wird die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl KOZICA als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann KOZICA für die erbrachten oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist KOZICA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
08.
KOZICA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger.
Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Mietwagen, Berförderungsleistungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs-, Ziel- und Rückkehrort), und zwar wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Veranstalters sind. Der jeweilige Veranstalter der Leistungen, bei denen wir nur als Vermittler auftreten, haftet nach dessen Bedingungen (z.B. Beförderungsbedingungen), auf die der Kunde ausführlich hingewiesen wird, wie ihm diese auf Wunsch auch zugänglich gemacht werden.
Eine Haftung für Leistungsstörungen im Bereich von Leistungen, die lediglich vermittelt werden, besteht dann und insoweit, wie die Verletzung etwaiger Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten für einen Schaden des Kunden ursächlich geworden ist.
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern KOZICA nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
Kozica haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Beförderung im Linienverkehr, Mietwagen.) Der jeweilige Veranstalter der Leistungen, bei denen KOZICA nur als Vermittler auftritt, haftet nach dessen Bedingungen. Auf diese Bedingungen wird der Reisende ausführlich hingewiesen, wie auch werden ihm diese auf Wunsch zugänglich gemacht.
09.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. KOZICA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. KOZICA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt, die dem Kunden zumutbar ist.
Im Fall des Auftretens von Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, den Mangel unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder unmittelbar gegenüber KOZICA in Deutschland zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben.
Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.
Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn KOZICA keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von KOZICA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Die Kündigungserklärung hat der örtlichen Vertretung KOZICAs (Reiseleitung) abgegeben zu werden. Sie kann auch an KOZICA direkt gerichtet werden. Es wird empfohlen, diese Erklärung schriftlich abzugeben.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den KOZICA nicht zu vertreten hat.
10.
Die vertragliche Haftung KOZICAs für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen KOZICA aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet KOZICA bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises je Kunde und Reise, wenn der Reisepreis über 1.364,00 Euro lag. Andernfalls ist die vorgenannte Haftung aus unerlaubter Handlung je Kunde und Reise auf einen Betrag von 4.100,00 Euro beschränkt.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
Schließt der Kunde während der Reise gesonderte Verträge mit Dritten, z.B. auch mit von KOZICA eingesetzten Leistungsträgern, so handelt es sich um eigenständige Vereinbarungen, die wenn es nicht ausdrücklich festgelegt ist, keinen Einfluss auf den Reisevertrag haben. Vertragspartner des Kunden ist in diesen Fällen nicht KOZICA, sondern der jeweilige Leistungsträger.
Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger KOZICA Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann KOZICA sich bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
11.
Will der Kunde den Reiseveranstalter auf Minderung, Schadensersatz wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung, Aufwendungsersatz oder Rückzahlung des Reisepreises nach Kündigung des Reisevertrags oder nach Abbruch der Reise aus anderen Gründen in Anspruch nehmen, so hat er diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter anzumelden. Ist KOZICA lediglich Vermittler der Reise, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Kunde die Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht hat. KOZICA kann aus Kulanz Schreiben des Kunden entgegennehmen und weiterleiten, für eine Fristwahrung haftet KOZICA in diesen Fällen nicht.
Schriftliche Geltendmachung wird empfohlen. Leistungsträger, Vermittler, Reiseleitungen oder andere Vertretungen sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Eine Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden.
Sämtliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
Eine Abtretung aller Ansprüche des Reiseteilnehmers aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.
12.
KOZICA informiert die Kunden über die für deutsche Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Formalitäten. Die Gesundheitsvorschriften können bei der KOZICA Reisen GmbH eingesehen werden und werden auf Wunsch in Kopie übersandt.
KOZICA haftet nicht für die rechtzeitige Erstellung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende KOZICA mit der Besorgung der Reise beauftragt hat, es sei denn, dass KOZICA die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Grundsätzlich ist für die gebuchten Reisen ein Reisepass erforderlich, der noch mindestens acht Monate über das Rückreisedatum hinaus gültig sein muss. Für Kinder ist ein Kinderausweis mitzuführen. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte, falsche oder Nichtinformation KOZICAs bedingt ist.
13.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern oder ergänzen, werden von Kozica ausdrücklich bestätigt.
14.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15.
Der Reisende kann KOZICA nur an deren Sitz verklagen, dies ist Essen.
Kozica Reisen GmbH
Meybuschhof 46a
45327 Essen
Telefon 0201/8303001
Telefax 0201/308077
HRB 6301 Amtsgericht Essen
| Riu Oliva Beach Resort Corralejo 1 Woche Tage All Inclusive z.B. Do. 09.02. |
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| ab € 524,- | ||
| PrimaSol Golden Beach Costa Calma (Playa Barca) 1 Woche Tage Halbpension z.B. Do. 19.01. |
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| ab € 327,- | ||
| Faro Jandia Jandia Playa 1 Woche Tage Halbpension z.B. Sa. 21.01. |
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| ab € 619,- | ||